Der Verein führt den Namen
Sportanglerverein Wunstorf e.V.
Der Verein wurde am 11.02.2026 gegründet, er ist eine Vereinigung von aktiven Sportanglern und fördernden Mitgliedern des
Vereinszwecks.
Der Verein ist unter der Nr. VR 110 122 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Wunstorf
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch
Hege und Pflege des Fischbestandes
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit Sportfischerei und dem Angelsport zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse, Lehrgänge sowie Vorbereitung auf die Fischerprüfung.
die aktive Mitarbeit in allen Gewässer-, Umwelt-, Landschafts-, Natur-, und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretungen, Behörden und Verbänden.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten durch Anpachtung, Erwerb und Unterhaltung sowie Erhaltung von:
Fischgewässern
Grundstücken auf denen sich Fischgewässer befinden oder angelegt werden können
Booten und den dazugehörigen Anlagen
Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
Förderung des Wurftuniersports
Ausbereitung des sportlichen Fischens mit der Angel einschließlich des Hochseeangelns
Förderung und Pflege der Leibesübungen
ersatzlos gestrichen
Förderung der Vereinsjugend
Der Verein setzt sich innerhalb seines Organisationsbereichs für die Erreichung und Wahrung der in der Bundesverbandssatzung
und der Landesverbandssatzung aufgeführten Verbandszwecke ein.
Der Verein hält sich und seine Mitglieder allen parteipolitischen und anderen, den Vereinszwecken fremden Tendenzen fern,
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Stadt Wunstorf
mit der Empfehlung zur Verfügung zu stellen, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 17. Lebensjahrvollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und
Fischereiordnung verpflichtet. 12 bis 17jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene, volljährige
Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher
Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei oder den Angelsport ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere
und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
An allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
§ 4 Aufnahme und Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, der
Mitgliedsbeitrag sowie sonst festgesetzte Beiträge sind bei der Aufnahme für das laufende Jahr im Voraus zu entrichten. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Die Fischerprüfung ist innerhalb eines Jahres nachzuweisen.
In dieser Zeit wird die Angelerlaubnis für nur eine leichte Rute erteilt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Freiwilligen Austritt
Tod des Mitglieds
Ausschluss
Auflösung des Vereins
zu a)
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten und den Baggerschlüssel bei dem
Vereinsvorstand abzugeben. Erst nach Erledigung dieser beiden
Pflichten wird der Vereinsaustritt rechtsgültig.
zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c)
Der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn
nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig
gemacht, sonst gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen
oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat;
innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu
Streit oder Unfrieden gegeben hat;
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen Verpfrichtungen 3 Monate im Rückstand ist;
in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich
verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des
Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist in voller Höhe zu zahlen.
§ 6 Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes sowie Entscheidungen gemäß
ziffern a-c befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit von
mindestens 3/4 der bestellten Vorstandsmitglieder. Anstatt auf
Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
zeitweise Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis auf allen oder nur auf bestimmte Vereinsgewässer
Zahlung von Geldbußen
Verweis mit oder ohne Auflage
Verwarnung mit oder ohne Auflage
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
§ 7 Berufung an den Ehrenrat
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (§ 12) zulässig. Die Berufung
ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des
Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied
innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist,
von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtsgültig.
Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentliche Gerichte um Nachprüfung und Aufhebung des
Beschlusses ist nicht möglich. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwenden. Vertretung durch
berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder Ehrengericht sind unstatthaft.
§ 8 Pflichten der ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieder
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins-
und Verbandabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verlieren sie alle Rechte der
Mitglieder, insbesondere das Recht der Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,
die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
den Aufsichtspersonen und Fischeraufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus für das laufende Jahr bis zum 01.02. eines Jahres an den
Schatzmeister zu entrichten. Begründete Stundungsgesuche sind rechtzeitig, spätestens bis zum 01.02. beim Vorstand
einzureichen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge und sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch
Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Der Vorstand ist beitragsfrei,
beim Kauf von Grundstücken sowie vorhandener Gewässer und Fischbesatzmaßnahmen ebenso für die Pachtung von
Grundstücken oder Gewässern eine von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
auf der dieser Tagesordnungspunkt lt. Einladung behandelt wird, beschlossene Umlage zu zahlen,
während einer Vereinsveranstaltung ist das Angeln in vereinseigenen Gewässern zu unterlassen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die
maßgeblich der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1.
Vorsitzenden übernimmt ein Mitglied des Vereins die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben
gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, ausgenommen Vorstandssitzungen, in denen gemäß S 6 Entscheidungen zu treffen sind. Die Jahreshauptversammlung findet im
Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die Aufgabe,
den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des
Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Jahrfestzulegen,
die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzulegen,
den gesamten Vorstand zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen
zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im
nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt bekleiden.
Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Wiederwahl ist zulässig.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jeder Zeit unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden. Sie
muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die
außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder
Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen
und Entscheidungen gemäß § 14 zu treffen. Mitgliederversammlungen sollten in der Regel möglichst immer auf
denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind
zulässig. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von
Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen des Angelsports, der Belehrung in angelsportlichen
Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Die
stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen. Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
Dem 1. Vereinsvorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden, Vertreter zu 1.
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Gewässerwart
dem Jugendgruppenleiter
dem Sportwart
Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. vorsitzenden
wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden in diesem Fall
unverzüglich zu verständigen. Der Vorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen
Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand
wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden. Der Vorstand kann
für einzelne Aufgaben weitere Mitglieder berufen, die den erweiterten Vorstand bilden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht
beitragsfrei. Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, in dem außer Ort, Tag und Anwesende die wichtigsten Entscheidungen
festzuhalten sind.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden des Vereins,
zwei Beisitzern und zwei Ehrenbeisitzern.
Die Besitzer und Ehrenbesitzer sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig. Er hat die Aufgabe in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu
schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu angerufen wird.
§ 13 Schatzmeister
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der
erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist dazu
verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit
Einsicht in die geführten Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben
von der Ordnungsgemäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der
Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung
mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der
Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 14 Satzungsänderung, Auflösung
Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 10 einzuladenden
außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein. Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Neustadt a. Rbge.
§ 16 Jugendgruppenordnung
Die Jugendgruppe ist eine selbstständige Gruppe innerhalb des Vereins. Der Verein verpflichtet sich zur Förderung der
Jugendgruppe. Der Jugendgruppenleiter wird als Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung bestellt, und zwar im Einvernehmen
mit der Jugendgruppe. Die Jugendgruppenordnung wird im Wortlaut als Anlage zur Geschäftsordnung des Sportanglervereins
Wunstorf e. V. geregelt.